Das Kleingedruckte

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Holimites GmbH

 

  1. Anwendbare Bestimmungen

    Der Vertrag wird durch die untenstehenden Bestimmungen und durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 111 vom 17. März 1995, durch die EG-Richtlinie 90/314, durch die einschlägigen internationalen Konventionen, insbesondere durch die mit dem Gesetz Nr. 1084 vom 29. Dezember 1977 ratifizierte Brüsseler Konvention vom 20. April 1970, durch die mit dem Gesetz Nr. 41 vom 19. Mai 1932 ratifizierte Warschauer Konvention vom 12. Oktober 1929 über den internationalen Flugverkehr und durch die mit dem Gesetz Nr. 806 vom 2. März 1963 ratifizierte Berner Konvention vom 25. Februar 1981 über den Eisenbahnverkehr geregelt, soweit diese Konventionen auf die Dienstleistungen, die Gegenstand des Pauschalpakets sind, angewendet werden können. Weiters wird dieser Vertrag durch die Klauseln, die in den dem Verbraucher ausgehändigten Reiseunterlagen angeführt sind, sowie durch alle weiteren in Broschüren, Prospekten, Katalogen und den anderen der Vertragspartei zur Verfügung gestellten Unterlagen enthaltenen Bedingungen sowie durch die einschlägigen Bestimmungen des Ital. ZGB und durch andere inländische Rechtsvorschriften geregelt, soweit diese nicht durch die Bestimmungen dieses Vertrags aufgehoben werden.

  2. Buchungen

    Die Buchung kann nur angenommen werden, soweit freie Plätze vorhanden sind. Die Buchung mit anschließendem Vertragsabschluß gilt als ordnungsgemäß erledigt, sobald die schriftliche Bestätigung des Veranstalters vorliegt. Die in den Vertragsunterlagen, Broschüren oder in anderen Kommunikationsmitteln nicht enthaltenen Informationen zum Reisepaket stellt der Veranstalter rechtzeitig vor Reiseantritt in ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten, die ihm von der gesetzesvertretenden Verordnung 111/95 vorgeschrieben werden, zur Verfügung.

  3. Zahlung

    Damit die Buchung gültig ist muss die angeforderte Summe sowie die Einschreibegebühr (wo vorhanden) des Reiseveranstalters gezahlt werden.

  4. Änderungen des Reisepakets

    Die im Vertrag angegebenen Preise können nur bis zu 30 Tage vor dem Abreisetag und nur unter folgenden Voraussetzungen geändert werden:

    * Änderungen bei Transportkosten, einschließlich der Treibstoffkosten;

    * Änderungen bei Gebühren und Abgaben auf einige Tourismusleistungen (Landungs- und Flughafengebühren in Häfen und auf Flughäfen);

    * Änderung der für das betreffende Reisepaket angewendeten Wechselkurse.

    Bei solchen Änderungen wird auf den Wechselkurs und auf die Kosten der Dienstleistungen zu dem im Programm angegebenen Veröffentlichungszeitpunkt Bezug genommen.

    Ist der Veranstalter vor Reisebeginn gezwungen, erhebliche Änderungen in einem wesentlichen Teil des Vertrags (einschl. Preisänderungen) vorzunehmen, ist er verpflichtet, diese Änderung dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen. Als erheblich gelten in diesem Zusammenhang Preisänderungen von über 10% sowie alle Änderungen bei Teilen, die für die Teilnahme an der Reise als wesentlich angesehen werden können.

    Erhält die Vertragspartei eine Mitteilung über die Änderung eines wesentlichen Teils oder über eine Preisänderung von über 10%, kann sie ohne Entschädigungszahlung vom Vertrag zurücktreten oder die Änderung annehmen, die somit Teil des Vertrags wird, wobei die Änderungen und deren Auswirkungen auf den Preis genau festgehalten werden müssen. Die Vertragspartei muss innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Kenntniserlangung von der Änderung ihre Entscheidung dem Veranstalter mitteilen; andernfalls gilt die Änderung als angenommen.

    Falls der Veranstalter nach Reisebeginn einen wesentlichen Teil der im Vertrag vorgesehenen Leistungen nicht erbringen kann, muss er ohne Preisaufschlag für die Vertragspartei Alternativlösungen organisieren; falls die erbrachten Leistungen von geringerer Qualität sind, muss der Veranstalter die Vertragspartei für die Differenz entsprechend entschädigen.

    Falls keine Alternativlösung möglich ist oder falls die vom Veranstalter vorbereitete Lösung von der Vertragspartei aus schwerwiegenden, berechtigten und nachgewiesenen Gründen abgelehnt wird, stellt der Veranstalter, nur wenn diese Lösung objektiv unerlässlich ist, für die Rückkehr an den Ausgangsort oder an einen anderen gegebenenfalls vereinbarten Ort ein dem ursprünglich vorgesehenen Mittel entsprechendes Transportmittel ohne Preisaufschlag zur Verfügung.

    Ändert der Verbraucher bereits angenommene Buchungen, sind diese für den Veranstalter nur verpflichtend, soweit diese Buchungswünsche auch erfüllt werden können. In diesem Fall werden dem Verbraucher die angefallenen Mehrkosten angelastet.

  5. Rücktritt

    a) Rücktritt:

    Bei einem Rücktritt vom Vertrag ist die Vertragspartei auf jeden Fall immer zur Zahlung der Einschreibegebühr (falls vorhanden) verpflichtet; falls der Rücktritt nicht unter den unter 5b vorgesehenen Umständen erfolgt, ist die Vertragspartei auch verpflichtet, laut Art. 1373, Absatz 3 des Ital. ZGB als Entgelt für den Rücktritt die Summe zu zahlen die in den Rücktrittsbedingungen der einzelnen Pauschalangeboten und Lastminutes angegeben sind

    In jedem Fall gelten die Rücktrittsbedingungen des gebuchten Reiseveranstalters!

    Dieselben Beträge müssen auch gezahlt werden, wenn jemand wegen fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Reisepapiere nicht an der Reise teilnehmen kann. Reiseteilnehmer, die die Reise oder den Aufenthalt nach Reisebeginn unterbrechen, haben keinen Anspruch auf Rückvergütung.

    b) Rücktritt:

    Die Vertragspartei kann vom Vertrag zurücktreten, ohne das unter 5a vorgesehene Entgelt zu zahlen, wenn der Veranstalter eine Änderung eines wesentlichen Vertragsteils vornimmt; dazu gehören z.B. (aber nicht ausschließlich) Erhöhungen des Preises für die Pauschalreise um mehr als 10% des Gesamtpreises oder Änderungen der Hotelkategorie. In diesem Fall ist die Vertragspartei verpflichtet, innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung mitzuteilen, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder ob sie die Änderung annehmen will. Erfolgt keine Mitteilung durch die Vertragspartei, gilt die Änderung als angenommen. Falls die Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht laut Art. 5b Gebrauch macht, kann sie auch die Teilnahme an einer anderen gleichwertigen oder preislich günstigeren Reise verlangen; in diesem Fall muss die Preisdifferenz zurückerstattet werden. Wenn die Vertragspartei an keiner anderen Reise teilnehmen will, kann der Reisende die Rückerstattung der bereits eingezahlten Beträge fordern, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rücktrittsmeldung bzw. der Meldung über die Nichtinanspruchnahme von Alternativangeboten erfolgen muss.

    Die obenstehenden Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung, wenn die Streichung des Angebots wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl erfolgt und wenn die Vertragspartei schriftlich mindestens 20 Tage vor dem vorgesehenen Abreisetag informiert wurde. Diese Nichtanwendung gilt auch für die Absage einer Reise durch den Veranstalter infolge höherer Gewalt; bei einem Überschuss an Buchungen kann diese Ausnahme auf keinen Fall geltend gemacht werden.

    c) Nichterfüllung des Vertrags:

    Falls der Veranstalter vor Reisebeginn mitteilt, dass er nicht in der Lage ist, die gebuchte Reise durchzuführen, kann die Vertragspartei wählen, ob der gesamte eingezahlte Betrag zurückgezahlt werden soll oder ob sie an einer anderen gleichwertigen Reise oder an einer Reise geringeren Wertes teilnehmen will. In diesem Fall muss die Preisdifferenz zurückerstattet werden. Nimmt der Reisende keine andere Reise in Anspruch, kann er die Rückerstattung aller eingezahlten Beträge verlangen. Diese Rückerstattung erfolgt 7 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtinanspruchnahme von Alternativangeboten.

  6. Pflichten der Teilnehmer

    Die Teilnehmer müssen einen Reisepass oder ein anderes für alle während der Reise vorgesehenen Bestimmungsländer gültiges Reisedokument sowie Aufenthalts- und Transitvisa und die allenfalls erforderlichen ärztlichen Zeugnisse mitführen. Die Teilnehmer müssen außerdem die Regeln normaler Vorsicht und Sorgfalt beachten und alle vom Veranstalter gemachten Angaben sowie die administrativen und gesetzlichen Anweisungen und Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Reisepaket befolgen. Die Teilnehmer haften für die Schäden, die dem Veranstalter durch die Nichterfüllung der obenstehenden Verpflichtungen entstehen.

    Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Veranstalter alle in seinem Besitz befindlichen Dokumente, Informationen und Angaben zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Recht auf Einsetzung gegenüber den für den Schaden haftenden Dritten wahrnehmen kann; der Verbraucher haftet gegenüber dem Veranstalter auch für eine Beeinträchtigung bei der Ausübung des Rechts auf Einsetzung.

  7. Hotelklassifizierung

    Die Hotelunterkunft wird, wenn keine offizielle, von den zuständigen öffentlichen Behörden des Bestimmungslandes (auch EU-Länder) anerkannte Klassifizierung vorliegt, vom Veranstalter anhand seiner eigenen Bewertungskriterien für den Qualitätsstandard festgelegt.

  8. Haftung

    a) Die Haftung des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden und den Sachen in ihrem Besitz wird durch die Gesetze und die in Art. 1 genannten internationalen Konventionen geregelt. Die Haftung des Veranstalters darf auf keinen Fall die gesetzlich und in den genannten Konventionen vorgesehenen Höchstbeträge, insbesondere die in der Folge genannten Grenzen überschreiten.

    b)  1.)Personenschäden des Reisenden, die durch die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung der im Reisevertrag vorgesehenen Leistungen durch den Veranstalter verursacht werden, bzw. Schäden Dritter, die eine in Auftrag gegebene Leistung erbringen, während der Reise: Die Haftung des Veranstalters für diese Schäden darf auf keinen Fall die Beträge überschreiten, die in den in Art. 1 genannten Konventionen vorgesehen sind.

    2.)Schäden, Verlust und Diebstahl von Sachen im Besitz des Reisenden (z.B. Gepäck), die durch die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung der im Reisevertrag vorgesehenen Leistungen durch den Veranstalter verursacht werden, bzw. Schäden Dritter, die eine in Auftrag gegebene Leistung erbringen. Die Haftung des Veranstalters für diese Schäden darf auf keinen Fall die Beträge überschreiten, die in den in Art. 1 genannten Konventionen vorgesehen sind.

    c) Der Veranstalter haftet auf keinen Fall für Schäden jeglicher Art, falls die Nichterfüllung oder die schlechte Ausführung des Vertrags weder ihm noch einem anderen Subjekt, das eine betreffende Leistung erbringt, angelastet werden kann, insofern als die Mängel in der Vertragsausführung einem außenstehenden, mit der Erbringung der vertraglich vorgesehenen Leistungen nicht befassten Dritten zuzuschreiben sind oder wenn die Mängel auf höhere Gewalt oder auf Ereignisse zurückzuführen sind, die der Veranstalter bei aller Sorgfalt weder vorhersehen noch verhindern konnte (Streiks jeglicher Art, Änderungen operativer Art, Fahrplanänderungen usw.)

    d) Der Veranstalter haftet auf keinen Fall für folgende Schäden:

    1. Schäden infolge der Nichteinhaltung von Empfehlungen oder Hinweisen des Agenten oder des Reiseführers vor Ort durch den Reiseteilnehmer

    2. Schäden durch Leistungen, die von Dritten erbracht werden und die nicht zum Reisepaket gehören

    3. Schäden durch eigenhändige Aktionen des Reiseteilnehmers.

  9. Beschwerden

    Alle Mängel in der Vertragsausführung müssen von der Vertragspartei unverzüglich beanstandet werden, damit der Veranstalter, sein Vertreter vor Ort oder der Reisebegleiter rechtzeitig Abhilfe schaffen können.

    Der Reiseteilnehmer muss bei sonstigem Verlust seine Beschwerde auch schriftlich mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung abfassen, das dem Veranstalter innerhalb von 10 Werktagen nach Rückkehr an den Ausgangsort übermittelt werden muss.

  10. Reise-Rücktrittskosten- und Rückreiseversicherung

    Falls nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, kann - bzw. es empfiehlt sich sogar – im Moment der Buchung über den Reiseveranstalter oder im Reisebüro eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseunfall- und -gepäckversicherung abzuschließen. Außerdem kann eine Rückreiseversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten der Rückreise im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung deckt.

  11. Garantiefonds

    Laut Art. 21 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 111 vom 17. März 1995 wird beim Ministerratspräsidium ein Garantiefonds eingerichtet, den alle Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Verkäufers oder des Veranstalters für die Rückerstattung der eingezahlten Beträge und die Sicherung der Rückreise bei Auslandsreisen in Anspruch nehmen können. Die Funktionsweise dieses Garantiefonds wird in Absprache mit dem Schatzministerium in einem Dekret des Ministerpräsidenten festgelegt.

  12. Haftpflichtversicherung

    Unser Betrieb ist Haftpflichtversichert bei der VERSICHERUNG NAVALE der GENERALI GRUPPE im Sinne der Eu-Verordnung 314 über Pauschalreisen und dem Internationalen Brüssler Übereinkommen über den Reisevertrag (CCV 1084/77) Polizze Nr. 4156889

    Lizenz der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, Amt für Tourismus, Handel, Dienstleistungen Prot. Nr. 36.1/WG/gp/73.04.41 LIZENZ FÜR REISEBÜRO

  13. Gerichtsstand

    Für allfällige Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen beschlossen.